Haus Gisela Seniorenheim GmbH & Co. KG

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Aufnahme in ein Senioren- und Pflegeheim

Welches Pflegeheim kann ich auswählen?

Die Wahl des Pflegeheims ist frei. Öffentliche Leistungen (Sozialhilfe/Pflegewohngeld) werden allerdings nur für Pflegeheime gezahlt, die entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Das trifft für das Senioren- und Pflegeheim Haus Gisela zu.

Wer setzt die Pflegestufe fest?

Ihre Pflegekasse setzt nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Pflegestufe fest. Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege eine Pflegestufe anerkannt hat, bleibt diese im Regelfall auch für die Heimpflege weiterhin bestehen. Eine Neufestsetzung ist insbesondere bei Erhöhung des Pflegeumfangs möglich (erneute Begutachtung).

Was kostet ein Heimaufenthalt?

Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Heimes und der jeweiligen Pflegestufe. Über die Höhe der Kosten gibt es Verträge zwischen den Heimträgern und den Pflegekassen, die zuvor geprüft haben, ob die Kosten angemessen sind. Die Kosten des Heimaufenthalts ("Pflegesätze") werden nach Tageswerten berechnet und setzen sich aus folgenden 4 Teilbeträgen zusammen: Pflegekosten + Investitionskosten + Kosten für Unterkunft + Kosten für Verpflegung.

Welche Pflegestufen gibt es?

Es werden fünf Pflegestufen unterschieden:

Pflegestufe   Leistungen
0   Sofern der Pflegeaufwand geringer ist als für Pflegestufe 1. Die Pflegeversicherung erbringt bei Stufe 0 keine Leistungen; außer für zusätzliche Betreuungsleistungen (gem. § 87 b SGB XI) sofern eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde.
1   Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten täglich, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität).
2   Pflegeaufwand von mindestens 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität).
3   Pflegeaufwand mindestens 5 Stunden täglich, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität).
3*   Härtefall gem. § 43 Abs. 3 SGB XI, sofern der Pflegeaufwand die Voraussetzungen der Stufe 3 noch deutlich übersteigt.

Wer finanziert den Heimaufenthalt?

Bei vollstationärer Dauerpflege zahlt die Pflegekasse im Regelfall die Pflegekosten bzw. einen Teil davon, und zwar nach folgenden Pauschalsätzen:

  • 1.023 € monatlich bei Pflegestufe 1
  • 1.279 € monatlich bei Pflegestufe 2
  • 1.510 € monatlich bei Pflegestufe 3
  • 1.825 € monatlich bei Pflegestufe 3* (Härtefälle gem. § 43 Abs. 3 SGB XI)

Die Investitionskosten können durch Pflegewohngeld finanziert werden, sofern das Vermögen unter 10.000 € liegt und die Pflegekasse Leistungen gewährt.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die ggf. nicht gedeckten Teile der Pflegekosten und Investitionskosten müssen vom Heimbewohner selbst aufgebracht werden, sofern das Einkommen und Vermögen dazu ausreicht (Bei Verheirateten wird auch das Einkommen des Ehegatten und bei Geschiedenen der Unterhaltsanspruch angerechnet).

Wenn das nicht ausreicht, bestehen Ansprüche gegen:

  • Kinder, sofern diese so hohes Einkommen oder Vermögen haben, dass Sie Unterhalt zahlen können.
  • Personen, die in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme in größerem Umfang beschenkt wurden (Schenkungsrückgabeanspruch gem. § 528 BSG).
  • Das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich der Bewohner vor Heimaufnahme zuletzt gewohnt habt.

 

Bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse max. 1.510,- € für maximal 28 Tage pro Jahr (bei Pflegestufe 1 bis 3*). Bei der Verhinderungspflege muss die Pflegestufe allerdings schon ein halbes Jahr bestehen.

Zusätzlich gewähren die Kreise Ihres Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen die sogenannte Investitionskostenförderung in Höhe der gesamten Investionskosten für den Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege.

Sollte das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. nicht gedeckte Teile der Pflegekosten zu tragen, so kann Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.

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Vergißmeinnicht
(Demenzkonzept)

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